Satzung der "Werbegemeinschaft Eltmann e.V." vom 4.Mai 1994 geändert am 20.September 2002 § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Werbegemeinschaft Eltmann e.V. 2. Sitz des Vereins ist Eltmann 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr § 2 Zweck des Vereins 1. Der Verein stzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von politischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten in Zusammenarbeit aller am Wohl der Stadt Eltmann interessierter Kräfte, insbesondere Handels und Handwerks, der Industrie, der Banken, des Gaststättengewerbes, der städtischen Behörden und sonstiger Instutionen durch geeignete Maßnahmen das allgemeine Wohlergehen zu fördern und dadurch die Anziehungskraft der Stadt Eltmann zu erhalten und zu stärken. Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden. 2. Zweck des Vereins ist auch insbesondere die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Vereinsmitglieder durch gemeinsame Werbemaßnahmen. 3. Alle Inhaber von Vereinsämtern arbeiten ehrenamtlich. § 3 Ein- und Austritt der Mitglieder (Mitgliederschaft) 1. Dem Verein können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften sowie sonstige Personenzusammenschlüsse beitreten, die ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz oder ihre Filiale in der Stadt Eltmann oder in ihren Stadtteilen haben. 2. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden. 3. Stille Förderer sind willkommen. 4. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft (Beitrittserklärung) ist schriftlich beim Verein einzureichen. Über den Antrag entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt ab dem Zeitpunkt der Antragsannahme durch die Vorstandschaft. Die Ablehnung der Annahme durch die Vorstandschaft ist nicht anfechtbar. 5. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuarbeiten. Es hat insbesondere das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben. Eine Vertretung in der Mitgliederversammlung aufgrund einer Vollmacht ist nicht zulässig. 6. Die Mitgliedschaft endet: a) durch freiwilligen Austritt nach vorangegangener Kündigung. Die Kündigung ist schriftlich an den Verein zu richten und kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhalt einer Frist von drei Monaten augesprochen werden b) durch Aufgabe des Geschäftsbetriebes des betreffenden Mitgliedes c) durch Ausschluss aus dem Verein. Mitglieder, die gegen die Satzung verstoßen, die Einrichtungen des Vereins missbrauchen oder mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Mitarbeit) trotz Mahnung länger als einen Monat in Rückstand bleiben, können durch Beschluss des Vorstandes (einfache Mehrheit) ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss des Mitgliedes kann dieses innerhalb von vier Wochen Einspruch zur Mitgliederversammlung erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. d) das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten. § 4 Beiträge 1. Zur Erfüllung des Vereinszwecks werden Beiträge und Umlagen erhoben. 2. Zur Erbringung der Mitgliederbeiträge und der Umlagen ist jedes Mitglied des Vereins verpflichtet. 3. Umlagen sind nur zulässig zur Finanzierung von Einzelmaßnahmen, deren Durchführung von der Mitgliederversammlung (einfache Stimmenmehrheit) beschlossen wurde. 4. Mitgliederbeiträge werden 1/4-jährlich immer am 1. eines Quartals abgebucht. Jedes Mitglied hat eine entsprechende Einzugsermächtigung von seinem Bankkonto zu erteilen und aufrechtzuerhalten. Umlagen sind spätestens 14 Tage nach Erhalt der Rechnung zu überweisen. Verzugszinsen werden mit 1% des Rechnungsbetrages pro angefangenen Monat erhoben. 5. Die Einzelheiten der Beitragserhebung sind in der Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung zu verabschieden ist. Ein Beschluss über den Mitgliederbeitrag und die Beitragsordnung bedarf einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. 6. Beiträge und Umlagen dienen ausschließich dem Vereinszweck. Die Erhebung von Nachschlüssen ist unzulässig. § 5 Vereinsorgane 1. Die Mitgliederversammlung 2. Die Vorstandschaft 2.1 Die Vorstandschaft besteht aus folgender Mitglieder: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier, max. 5 weiteren Vorstandsmitgliedern, einer PR-Frau (Mann). 2.2 Mit Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind oder die ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber, Prokurist oder in einer anderen Weise den Vorstand oder Geschäftsführer vertreten. 2.3. Die Mitglieder des Vorstandes werden jedes einzelne für sein Amt von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl. Die Wiederwahl eines Vorstandes ist zulässig. 2.4. Die Bestellung eines Vorstandmitgliedes kann von der Mitgliederversammlung (einfache Stimmenmehrheit) jederzeit (§27 BGB) widerrufen werden. 2.5 Der Vorstand des Vereins wird vom 1. Vorstitzenden oder dessen Vertreter zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder erschienen sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 2.6 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 2.7 Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. 3. Ausschlüsse. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereines oder der Unterstützung der Vorstandschaft, können durch die Vorstandschaft Ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse, die nicht Mitglieder der Vorstandschaft sein müssen, werden nach Zahl und Zeit vom Vorstand bestellt. Der Ausschuss untersteht der Vorstandschaft. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse in einfacher Stimmenmehrheit, die Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung der Vorstandschaft. § 6 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal im Jahr (Januar oder Februar) unter Einhaltung einer Frist von mind. einer Woche einberufen. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf schritlichen Antrag von mind. 1/4 der Mitglieder einzuberufenj. Die jährliche Mitgliederversammlung wird mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder gefasst, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes bestimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben zu erfüllen: a) Entgegennahme des Jahresberichtes der Vorstandschaft und des Rechnungsabschlusses b) Entlastung des Gesamtvorstandes und dessen Bestellung (alle 2 Jahre) c) Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes d) Die Beschlussfähigkeit über den Etat und über die Beitragsordnung und deren Änderung e) Die Entscheidung über den Einspruch gegen Ausschluss eines Mitgliedes f) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen g) Die Beschlusserfassung über Auflösung des Vereins h) Die Beschlussfassung über sonstige Anträge 3. Zur Satzungsänderung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder erforderlich. § 7 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen, in der mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen und 3/4 der Stimmberechtigten für die Auflösung stimmen. Ist die geforderte Zahl von 50% nicht anwesend, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, bei der die absolute Mehrheit der Stimmenberechtigten entscheidet. Soltte zum Zeitpunkt der Aufslösung des Vereines Vermögen vorhanden sein, so ist dies von der Vorstandschaft an die Stadt Eltmann mit der Zweckbestimmung zu übergeben, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Handels und des Gewerbes im Bereich der Stadt Eltmann oder sozialen Einrichtungen verwendet werden muss. § 8 Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen Über sämtliche Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ist eine schriftliche Aufzeichnung anzufertigen, die dem Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandmitgliedes zu unterzeichnen sind. Jedes Mitglied hat das Recht auf Einblick in diese Aufzeichnungen. § 9 Gemeinsame Werbemaßnahmen 1. Gemeinsame Werbemaßnahmen, die vom Verein finanziert werden, bedürfen von Durchführung der Freigabe durch die Vorstandschaft. Die Vorstandschaft kann diese Aufgabe einem Ausschuss übertragen. 2. Bei einer gemeinsamen Werbeaktion ist grundsätzlich jedes Mitglied für die Einhaltung der Grundsätze des lauteren Wettbewerbes selbst verantwortlich. 3. Die Vorstandschaft bzw. der entsprechend beauftragte Ausschuss ist berechtigt, Werbeanzeigen eines Mitgliedes zurückzuweisen, wenn dessen Anzeige die jeweilige Werbeaktion gefährdet oder in Frage stellt. Eine Zurückweisung aus anderen Gründen ist nicht zulässig. 4. Ist zur Durchführung einer Aktion die Mitwirkung der Mitglieder, z.B. durch zur Vergügungstellung eigener Anzeigentexte erforderlich, so siind die einzelnen Mitglieder verpflichtet, diese innerhalb der vom Vorstand gesetzten Frist abzugeben. Liegt der Vorstandschaft oder dem Ausschuss keine Werbeanzeige vor, so wird bei drucktechnischen Werbemaßnahmen der dem einzelnen Mitglied zur Verfügung stehende Werberaum dem redaktionellen Teil zur Verfügung gestellt. § 10 Sonstiges Sollte aus irgendeiner Ursache eine Unstimmigkeit zu dieser Satzung entstehen, so tritt automatisch das BGB in Kraft. Beitragsordnung der Werbegemeinschaft Eltmann e.V. Der Mitgliedsbeitrag richtet sich nach Anzahl der in der Firma (Standort Eltmann) beschäftigten Personen. Teilzeitkräfte und Auszubildende sind mit einem Multiplikator von 0,5 anzusetzen. Aushilfen werden nach ihren Stunden verrechnet. Beschäftigte Monatlicher Beitrag 1-5 15,- Euro 6-10 22,50 Euro über 10 30,- Euro Die einmalige Aufnahmegebühr beträgt 3 Monatsbeiträge. Die Beiträge werden 1/4-jährlich vom Bankkonto abgebucht. Diese Satzung und Beitragsordnung wurde am 4.Mai 1994 von der Gründungsversammlung erörtert und beschlossen. Der Verein "Werbegemeinschaft Eltmann e.V." wurde am 31. August 1994 und VR 452 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hassfurt eingetragen.